Sonntagsverkäufe Hinwil

Allen Verkaufsgeschäften in Hinwil wird gestützt auf § 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom 26. Juni 2000 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz (ArG) und dem Schreiben des Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 19. Januar 2009 bewilligt, ihr Geschäft an folgenden Sonntagen offen zu halten:

- Sonntag, 27. Oktober 2024 (10.00 bis 18.00 Uhr)
- Sonntag, 15. Dezember 2024 (10.00 bis 18.00 Uhr)
- Sonntag, 22. Dezember 2024 (10.00 bis 18.00 Uhr)

Art. 19 Abs. 6 Arbeitsgesetz (ArG) regelt, dass die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen können, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Der Kanton Zürich hat, damit die lokalen Bedürfnisse gewahrt werden, die Bezeichnung den Gemeinden übertragen. Diese haben nun die Möglichkeit für das ganze Gemeindegebiet einheitlich maximal vier Sonntage zu bezeichnen. Hohe Feiertage wie Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Bettag und Weihnachtstag sind davon ausgenommen. Die bewilligungsfreie Beschäftigung der Arbeitnehmenden ist nur möglich, wenn diese Daten dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt werden. Bezeichnen die Gemeinden keine Sonntage gemäss Art. 19 Abs. 6 ArG, dürfen an Sonntagen keine Arbeitnehmenden in den Verkaufsgeschäften beschäftigt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link des Kantons Zürich:
https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/arbeitsbedingungen/arbeitsssicherheit-gesundheitsschutz/arbeits-ruhezeiten/sonntagsverkaeufe.html

Ladenöffnung und Ruhetage:
https://www.zh.ch/de/wirtschaft-arbeit/arbeitsbedingungen/arbeitsssicherheit-gesundheitsschutz/arbeits-ruhezeiten/ladenoeffnung-ruhetage.html