Hundewesen

Meldepflicht

Ersthundehalter/-innen müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Datenbank AMICUS. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.

Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind neben der Meldung an AMICUS verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Einwohnerdienste, anzumelden.

Innert derselben Frist sind den Einwohnerdiensten und AMICUS (www.amicus.ch) folgende Mutationen zu melden:

• Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
• Ausfuhr und Tod des Hundes

Sollten Sie die Meldung über Ihr AMICUS-Benutzerkonto nicht selbst vornehmen können, wenden Sie sich bitte an die Einwohnerdienste.

Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:

  • Hundeausweis (Impfpass, Heimtierpass etc.)
  • Bestätigung der bereits absolvierten geforderten Kurse (Welpenförderung, Junghundekurs, Erziehungskurs)

Bei Anmeldung über unseren Online-Dienst sind Kopien oben erwähnter Dokumente nachzureichen.

Die Anmeldegebühr pro Hund beträgt CHF 20.00.

Hundeabgabe

Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt pro Hund CHF 180.00 inkl. den Kantonsgebühren von CHF 30.00.

Eine Reduktion auf die Hälfte der Abgabe wird gewährt, wenn die Hundehaltung erst nach dem 30. Juni angetreten wird oder der Hund erst dann das Alter von drei Monaten erreicht.

In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten.
Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:

• Dienst- und Militärhunde
• Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde
• Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde
• Blindenführhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gemäss § 21 Hundeverordnung (HuV) gewährt werden.

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.

Hundeausbildung

Hundehalterinnen und Hundehalter, welche einen Hund erwerben, der zur Rassetypenliste I zählt und nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurde, müssen eine praktische Hundeausbildung absolvieren.
Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung, dem Junghundekurs und unter bestimmten Voraussetzungen dem Erziehungskurs. Die Ausbildungsbestätigungen sind innert eines Monats den Einwohnerdiensten einzureichen. Details zur Ausbildung von Hunden der Rassetypenliste I sind in der Broschüre über die praktische Hundeausbildung für grosse oder massige Hunde dargelegt. Die Broschüre kann auch am Schalter der Einwohnerdienste bezogen werden.

Mit dem Kurs-Guide des Veterinäramtes können Sie zudem einfach herausfinden, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund absolvieren müssen.

Am 10. Februar 2019 hat sich das Zürcher Stimmvolk mit fast 70 Prozent deutlich für die obligatorischen Hundekurse ausgesprochen. Der Regierungsrat hat dem Kanton inzwischen eine Vorlage für eine vereinfachte und verkürzte Ausbildung überwiesen, die neu für alle Hunderassen gelten soll.

Bis die notwendigen Schritte gemacht sind und sich der Regierungsrat mit der Inkraftsetzung der neuen Regelung befassen kann, wird es voraussichtlich 2023.

Haftpflichtversicherung

Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.

Beseitigung von Hundekot

Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen. Auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Hinwil besteht wie im übrigen Kantonsgebiet eine Kotaufnahmepflicht.

Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich finden Sie in der Broschüre Informationen zum Zürcher Hundegesetz, unter www.veta.zh.ch und www.codex-hund.ch.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand

Gestützt auf die neue Jagdgesetzgebung musste das Hundegesetz angepasst werden. Neu gilt zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert. Diese Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.

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Kontakt

Hundewesen
Dürntnerstrasse 8
8340 Hinwil

Tel. 044 938 55 14
Fax 044 938 55 10
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