Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft "Hinwil Feld"; Öffentliche Auflage der Gründungsakten

5. Juli 2019

Gemäss §§ 51 und 82 des Gesetzes über die Förderung der Landwirtschaft vom 2. September 1979 (LG) werden alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die sich im Beizugsgebiet der geplanten Unterhaltsgenossenschaft befinden, zur Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft "Hinwil Feld" am Mittwoch, 28. August 2019 um 19.30 Uhr in die reformierte Kirche, Felsenhofstrasse, 8340 Hinwil eingeladen. Damit genügend Zeit für die Eingangskontrolle bleibt, wird um frühzeitiges Erscheinen gebeten.

Die Unterlagen werden schriftlich zugestellt.

Traktanden

  1. Begrüssung
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Beschlussfassung über die Durchführung des Projektes
    Bei Annahme des Projektes
  4. Beratung und Genehmigung der Statuten
  5. Wahlen
    a) Vorstand
    b) Präsident
    c) Rechnungsrevisoren
  6. Verschiedenes

Öffentliche Auflage der Gründungsakten
Folgende Akten liegen öffentlich auf:

- Perimeterplan
- Abstimmungsregister mit Eigentümer- und Parzellenverzeichnis
- Statutenentwurf
- Protokoll der Orientierungsversammlung


Die Akten können während der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Gesundheit und Umweltschutz, Gemeindehausstrasse 2, 8340 Hinwil, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsprachen gegen die Richtigkeit des öffentlich aufliegenden Abstimmungsregisters sind während der Auflagefrist, bis spätestens 5. August 2019 (Poststempel), der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Gesundheit und Umweltschutz, Gemeindehausstrasse 2, 8340 Hinwil einzureichen. Stillschweigen gilt als Anerkennung des Registers. Innert der gleichen Frist sind Einsprachen gegen den Einbezug von Grundstücken ebenfalls der Gemeindeverwaltung Hinwil, zuhanden der zu gründenden Unterhaltsgenossenschaft "Hinwil Feld", einzureichen.

Hinweise
An der Abstimmung sind alle EigentümerInnen von Grundstücken teilnahmeberechtigt, die ge-mäss Perimeterplan in die Unterhaltsgenossenschaft "Hinwil Feld" einbezogen sind. Perimetereinsprachen werden erst nach der Gründung des Unternehmens durch den neuen Vorstand behandelt. Die spätere Erledigung von Einsprachen gegen den Einbezug von Grundstücken wird nicht berücksichtigt. Stimmrecht und Stellvertretung richten sich nach §§ 59 und 60 LG. Niemand darf an der Versammlung mehr als einen Stimmberechtigten vertreten. Im Einzelnen wird auf das Abstimmungsregister und die Anforderungen an die Stellvertretung verwiesen (im Kanton Zürich sind die Notare und Gemeindeammänner für Beglaubigungen von Unterschriften zuständig). Vollmachten sind bis am 16. August 2019 bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Gesundheit und Umweltschutz, Gemeindehausstrasse 2, 8340 Hinwil einzureichen oder bei unvorhergesehener Verhinderung vor Versammlungsbeginn dem Vorsitzenden abzugeben. Das Projekt gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden GrundeigentümerInnen gelten als zustimmend (§ 52 LG).

Im Zweifelsfall geben die einladende Behörde oder die zuständige Amtsstelle des Kantons Auskunft.

Die Publikation erscheint am 5. Juli 2019 im Amtsblatt des Kantons Zürich.

8340 Hinwil, 5. Juli 2019

Gemeinderat Hinwil

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