Lebensmittel- und Pilzkontrolle

Die Lebensmittelkontrolle stützt sich auf das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. Es soll

  • die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen schützen, welche die Gesundheit gefährden können;
  • den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherstellen;
  • die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen schützen.

Die kantonalen Behörden sind für den Vollzug der Lebensmittelkontrolle zuständig.

Gebühren
Die Lebensmittelkontrolle ist eine staatliche Aufgabe im Dienste der Öffentlichkeit. Sie wird grundsätzlich aus allgemeinen Steuermitteln finanziert und ist gebührenfrei, soweit keine Beanstandungen erfolgen. Für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen werden Gebühren verlangt. Die Gebühren für Lebensmittelkontrollen und Inspektionen werden bei Beanstandungen nach dem Verursacherprinzip verrechnet; gestützt auf das eidgenössische Lebensmittelgeset (LMG).

Pilzkontrolle
Hinwil ist der amtlichen Pilzkontrollstelle Wetzikon angeschlossen.
Kontrollzeiten: Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samstag, 18 - 19 Uhr, Sonntag, 16 - 18 Uhr; oder nach telefonischer Vereinbarung
Kontrolleur: Xaver Schmid, Tel. 044 930 46 86
Kontrollstelle: Kindergartenstrasse 30 (Containerbau bei Cevischüür)
Vom 1. - 10. des Monats geschlossen.

Die ausgestellten Kontrollscheine sind nur 24 Stunden gültig. Zur Kontrolle ist das gesamte Sammelgut vorzuweisen. Kauf, Verkauf sowie das Verschenken von Pilzen ohne Kontrollschein ist verboten. Die Konsumenten werden in ihrem eigenen Interesse ersucht, von der Kontrolle Gebrauch zu machen und nur kontrollierte Pilze zu geniessen. Das Sammeln der Pilze in Plastiksäcken ist zu unterlassen, da sonst das ganze Sammelgut konfisziert werden muss. Die Sammler werden gebeten, sich strikte an die Kontrollzeiten zu halten.

Auszug aus der Pilzschutzverordnung im Kanton Zürich vom 1. Juni 1983: Es dürfen nur dem Sammler bekannte Pilze gesammelt werden. Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Eine Person darf pro Tag nicht mehr als ein Kilo Pilze sammeln. In der Zeit vom ersten bis zum zehnten Tag jeden Monats dürfen keine Pilze gesammelt werden.