Vorübergehende Verkehrsanordnung; Ueberlandstrasse (Teilstück Untere Bahnhofstrasse bis Schweipelstrasse)

5. Dezember 2025

Vorübergehende Verkehrsanordnung

in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und § 5 Abs. 2 lit. a der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 und gemäss Ziff. III 9) Weiterdelegationsverfügung Nr. 2482 vom 12. Dezember 2022

Das Tiefbauamt verfügt:

  1. Die 345 Ueberlandstrasse, Gemeinde Hinwil, ist auf dem Teilstück Untere Bahnhofstrasse (km 20.650) bis Schweipelstrasse (km 21.055) Richtung A15 wegen Bauarbeiten für den Fahrverkehr gesperrt.
  2. Dauer der Sperre: Montag, 12. Januar 2026 bis Ende Mai 2026 (resp. Bauvollendung)
  3. Die Umleitung erfolgt den zwei Bauetappen angepasst:
    Der Verkehr wird im Einbahnregime in Richtung Dürnten durch den Baustellenbereich geführt. In der Etappe 1 erfolgt die Umleitung via Dürntner-/ Zürich- und Kemptnerstrasse. In der Etappe 2 führt die Umleitung im Einbahnsysteme von der Dürntner- über die Gossauerstrasse. Für Werkleitungsarbeiten ist zusätzlich die Gossauerstrasse, im Abschnitt Ueberland- bis Sindelenstrasse, zeitweise nur in Fahrtrichtung Betzholz befahrbar. Die direkt betroffenen Anwohner der Sindelen-/Neubüel- und Heuweidlistrasse erhalten dazu eine zusätzliche Baustelleninformation zugestellt.
    Der Fuss- und Veloverkehr wird örtlich über Gemeindestrasse geführt und Fusswege umgeleitet.
  4. Die Signalisation der Strassensperre und der Verkehrsumleitung erfolgt durch den Betriebsleiter.
  5. Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.
  6. Die Verkehrsbeschränkung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie auf der Homepage der Gemeinde Hinwil (Amtliches Publikationsorgan) bekanntgegeben.
  7. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, bei der Baudirektion Kanton Zürich, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Kanton Zürich
Baudirektion, Tiefbauamt

5. Dezember 2025

Name
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