Obligatorische Krankenversicherung (KVG)

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

Die Versicherungspflicht kann auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgedehnt werden, insbesondere auf solche

  • die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • oder auf Personen, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden.

Überprüfungspflicht der Gemeinden
Gemäss § 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) überprüfen die Gemeinden die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. Die Einwohnerdienste überprüfen, ob Personen, die sich in der Gemeinde niederlassen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind. Die Einwohnerdienste fordern die noch nicht versicherten Personen zu einem Versicherungsabschluss auf. Sollte trotz den Aufforderungen weder ein Nachweis über den Abschluss der obligatorischen Krankenversicherung noch eine Befreiung der Versicherungspflicht vorhanden bzw. beantragt sein, werden die betroffenen Personen einem Krankenversicherer zugewiesen.

Befreiung von der Versicherungspflicht
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Eine Befreiung von der Krankenversicherung ist für wenige Personengruppen und lediglich auf Gesuch hin möglich. Anträge auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht müssen mit dem Online-Formular bei der SVA Zürich eingereicht werden.

Weitere Informationen zur Befreiung der Versicherungspflicht finden Sie auf der Webseite der SVA.