Gerichtliches Verbot

Schutz des Eigentums vor Fremdnutzung - Gerichtliches Verbot nach Art. 258 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)

Das gerichtliche Verbot dient zum Schutz des Privateigentums. Es schränkt den Kreis der Personen ein, die ein Grundstück benützen dürfen.

Das Verbot wird auf Antrag der Berechtigten vom Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil ausgesprochen. Zur Bekanntgabe bedarf es einer Publikation und örtlicher Hinweistafeln.

Vorgehen des Grundstückeigentümers in der Gemeinde Hinwil

Beantragen Sie auf dem Notariat Wetzikon, Tel. 044 823 19 00, einen Grundbuchauszug. Dieser gilt als Eigentumsnachweis.

Bei der Firma Ingesa AG, Wetzikon, Tel. 044 934 33 88, kann eine aktuell datierte Katasterplankopie im Format A4 bezogen werden. Der Eigentumsnachweis sowie die Katasterplankopie werden mit einem schriftlichen Rechtsbegehren mit Begründung dem Bezirksgericht Hinwil, Tel. 044 938 81 11, zuhanden des Einzelrichters im summarischen Verfahren eingereicht.

Nach Erhalt der Verfügung durch das Bezirksgericht Hinwil wird diese zusammen mit der Rechtskraftbescheinigung, dem Grundbuchauszug und dem Situatisonsplan/Katasterplan dem Gemeindeammannamt Hinwil, Gossauerstrasse 4, 8340 Hinwil, eingereicht.

Das Gemeindeammannamt veranlasst die Publikation im Kantonalen Amtsblatt und im Zürcher Oberländer und organisiert die Besichtigung mit der Verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich. Nach Erhalt der Bewilligungsverfügung durch die Sicherheitsdirektion kann das Signal bei einem Lieferanten bestellt und gemäss Bewilligung aufgestellt werden.

Weitere Informationen, sowie auch eine Checkliste finden Sie auf der Website des Gerichtes Zürich.


Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote

Seit dem 1. Januar 2011 können Widerhandlungen gegen gerichtliche Verbote (Fahr- und Parkverbote) nicht mehr im Ordnungsbussenverfahren erledigt werden. Die berechtigte Person muss Anzeige erstatten und Strafantrag stellen.

  • Die Anzeige können Sie mit dem Formular "Anzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots mit Strafantrag" erstatten.
  • Zur Erfassung der Fehlbaren vor Ort können Sie das Formular "Anzeigeformular wegen Missachtung eines gerichtlichen Verbots - Anzeigedoppel" verwenden. Das Original können Sie für sich behalten. Das Doppel können Sie unter dem Scheibenwischer des fraglichen Fahrzeuges deponieren.
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Anzeigedoppel_Verzeigter_Scheibenwischer Download 2 Anzeigedoppel_Verzeigter_Scheibenwischer