Hundewesen
Meldepflicht
Ersthundehalter/-innen müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Datenbank AMICUS. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren.
Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind neben der Meldung an AMICUS verpflichtet, ihre Hunde, welche älter als drei Monate sind, innert 10 Tagen bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Einwohnerdienste, anzumelden.
Innert derselben Frist sind den Einwohnerdiensten und AMICUS (www.amicus.ch) folgende Mutationen zu melden:
• Abgabe (z.B. Verkauf oder Schenkung)
• Übernahme (z.B. Kauf oder Geschenk)
• Ausfuhr und Tod des Hundes
Sollten Sie die Meldung über Ihr AMICUS-Benutzerkonto nicht selbst vornehmen können, wenden Sie sich bitte an die Einwohnerdienste.
Zur Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
- Hundeausweis (Impfpass, Heimtierpass etc.)
- Bestätigung der bereits absolvierten geforderten Kurse (theoretische und praktische Ausbildung)
Bei Anmeldung über unseren Online-Dienst sind Kopien oben erwähnter Dokumente nachzureichen.
Die Anmeldegebühr pro Hund beträgt CHF 20.00.
Hundeabgabe
Die Höhe der jährlichen Abgabe beträgt pro Hund CHF 180.00 inkl. den Kantonsgebühren von CHF 30.00.
Eine Reduktion auf die Hälfte der Abgabe wird gewährt, wenn die Hundehaltung erst nach dem 30. Juni angetreten wird oder der Hund erst dann das Alter von drei Monaten erreicht.
In gewissen Fällen ist keine Hundeabgabe zu entrichten.
Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:
• Dienst- und Militärhunde
• Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde
• Begleit-, Hilfs- und Therapiehunde
• Blindenführhunde
Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gemäss § 21 Hundeverordnung (HuV) gewährt werden.
Rückerstattung
Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni verstorben ist.
Hundeausbildung
Mit dem revidierten Hundegesetz und der revidierten Hundeverordnung per 1. Juni 2025 ändern sich im Wesentlichen folgende 3 Punkte in Bezug zur Hundeausbildung:
- Wer noch nie einen Hund oder seit mehr als zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten hat, muss einen theoretischen Ausbildungskurs besuchen, der mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Der Theoriekurs wird vor Ort und webbasiert (online) angeboten. Alle Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner mit einer Bewilligung des Veterinäramts können den Theoriekurs anbieten.
- Für alle Hunde gibt es einen praktischen Ausbildungskurs (à mindestens sechs Lektionen) mit einheitlichen Lernzielen. Die praktische Ausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle vom Veterinäramt vorgegebenen Lernziele erreicht wurden.
- Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die neu eine Bewilligung des Veterinäramts beantragen wollen, müssen eine theoretische und eine praktische Prüfung erfolgreich absolvieren. Dies wird frühestens ab Herbst 2025 möglich sein.
Das Veterinäramt hat die Lernziele und Ausbildungsinhalte für die theoretische Hundeausbildung und die Lernziele für die praktische Hundeausbildung im November 2024 festgelegt. Anhand dieser Vorgaben können die Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, die über eine Bewilligung des Veterinäramts verfügen, sowohl den theoretischen als auch den praktischen Ausbildungskurs anbieten.
Am 10. Februar 2019 hat sich das Zürcher Stimmvolk mit fast 70 Prozent deutlich für die obligatorischen Hundekurse ausgesprochen. Der Regierungsrat hat dem Kanton inzwischen eine Vorlage für eine vereinfachte und verkürzte Ausbildung überwiesen, die neu für alle Hunderassen gelten soll.
Im Kanton Zürich soll die Hundeausbildung vereinfacht und gleichzeitig für alle Hunderassen verpflichtend werden. Gegen diese Neuregelung sind zwei Beschwerden eingereicht worden, was die Inkraftsetzung auf unbestimmte Zeit verzögert.
Haftpflichtversicherung
Halterinnen und Halter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, welche auch die Hundehaltung einschliesst. Ein Nachweis der gültigen Haftpflichtversicherung muss vorgewiesen werden können.
Beseitigung von Hundekot
Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden. Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen. Auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Hinwil besteht wie im übrigen Kantonsgebiet eine Kotaufnahmepflicht.
Weitere Informationen zur Hundehaltung im Kanton Zürich finden Sie in der Broschüre oder unter www.veta.zh.ch.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Gestützt auf die neue Jagdgesetzgebung musste das Hundegesetz angepasst werden. Neu gilt zwischen dem 1. April und dem 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand. Als Waldrand wird dabei ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald definiert. Diese Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.
Personen
Name Vorname | Funktion | Amtsantritt | Kontakt |
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