Aufhebung Flurwege

28. Juni 2019

Gemeinde Hinwil
Aufhebung Flurwege; Übernahme Forstreviergenossenschaftsweg ins Gemeindeeigentum

Der Gemeinderat Hinwil hat mit Beschluss-Nr. 2019-90 und Beschluss-Nr. 2019-91 vom 19. Juni 2019 gestützt auf das kantonale Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2. September 1979, entschieden:

  1. Der Flurweg-Nr. 10, Bergli, (Kataster-Nr. 5482), wird aufgehoben. Der aufgehobene Flurweg geht unentgeltlich im heutigen Zustand ins Privateigentum der jeweiligen Anstösser gemäss Eigentümerverzeichnis.
  1. Der Flurweg-Nr. 87, Chopfholzstrasse, (Kat.-Nr. 4973), wird aufgehoben. Der aufgehobene Flurweg geht unentgeltlich ins Eigentum der Gemeinde Hinwil über.
  1. Ein Teilstück der Tüelenstrasse, (Kat.-Nr. 4972 Eigentum der Forstreviergenossenschaft Hinwil), geht unentgeltlich ins Eigentum der Gemeinde Hinwil über.

Der Beschluss kann während der Einsprachefrist bei der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Gesundheit und Umweltschutz, Gemeindehaustrasse 2, 8340 Hinwil, während den Öffnungszeiten eingesehen werden.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich an gerechnet, beim Gemeinderat Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die aufgeführten Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Einspracheverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Die Publikation erscheint am 28. Juni 2019 im Amtsblatt des Kantons Zürich.

Hinwil, 28. Juni 2019

Gemeinderat Hinwil

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