Offenlegung der Interessenbindungen
Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz und Art. 18 Gemeindeordnung legen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:
1) ihre beruflichen Tätigkeiten,
2) ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes,
3) ihre Organstellungen in und wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts,
4) ihre Parteimitgliedschaft.
Die Angaben basieren auf einer Selbstdeklaration der Behördenmitglieder.
Informationen
- Datum
- 1. Juli 2026
Dokumente
| Name | Download | ||
|---|---|---|---|
| Offenlegung der Interessenbindungen 2026 - 2030 (PDF, 279 kB) | Download | 0 | Offenlegung der Interessenbindungen 2026 - 2030 |