Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

15. August 2025

Gemeinde: Hinwil
Standort: 8340 Hinwil
für:

L-0231177.2

Leerrohranlage zwischen den Transformatorenstationen Langmatt und Wernetshausen

Erweiterung der bestehenden Leerrohranlage und Neubau einer Kabelschutz-Leerrohranlage grösstenteils entlang der Höhenstrasse in den Gebieten Stampfwisen, Waliken nach Grund und Chilchriet

Koordinaten: von 2708064 / 1239744 nach 2708443 / 1240075

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

das oben erwähnte Plangenehmigungsgesuch eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 15.08.2025 bis 15.09.2025 in der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Bau und Planung während den Bürozeiten öffentlich auf.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmebewilligung:

Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5669/b41d0d6604 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 15.09.2025

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Hinweis:
Bei der Publikation sind gegebenenfalls die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Hinwil, 15. August 2025

Abteilung Bau und Planung

Name
Plangenehmigungsgesuch Starkstromanlagen Langmatt Wernetshausen (PDF, 322.07 kB) Download 0 Plangenehmigungsgesuch Starkstromanlagen Langmatt Wernetshausen