Vogelgrippe im Kanton Zürich; Beobachtungsgebiet

27. November 2025

Seit Anfang November 2025 treten in der Schweiz vermehrt Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln auf. Am 12. November 2025 wurde in Männedorf am Zürichsee eine Graugans positiv auf die hochpathogene Virusvariante getestet. Das Veterinäramt Zürich hat mit Allgemeinverfügung vom 14. November 2025 die ganze Gemeinde Männedorf zum Kontrollgebiet erklärt. Zusätzliche Kontrollgebiete sind jederzeit möglich. Weitere Fälle folgten inzwischen im Kanton St. Gallen, wo auf dem Stadtweiher in Wil mehrere Wasservögel positiv getestet wurden.

Mit dem herbstlichen Vogelzug und dem vermehrten Aufenthalt von Wasservögeln an unseren Gewässern steigt das Risiko von Ansteckungen innerhalb der Wildvogelpopulationen. Fachstellen gehen zudem davon aus, dass das Virus inzwischen in der Schweiz endemisch sein kann und somit nicht nur saisonal auftritt.

Informationen für Geflügelhaltende
Um Geflügelhaltungen zu schützen, hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Anfang November 2025 eine Verordnung mit zusätzlichen Schutzmassnahmen erlassen, die per 25. November 2025 an die aktuelle Lage angepasst wurde. Ab diesem Datum gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet. Das Veterinäramt Zürich hat die registrierten Geflügelhaltenden bereits über ihre Pflichten informiert.

Massnahmen für Geflügelhaltende
Ab dem Inkrafttreten der angepassten Verordnung werden Geflügelhalterinnen und -halter mit 50 oder mehr Vögeln aufgefordert, folgende Massnahmen umzusetzen. Für jene mit weniger als 50 empfiehlt das BLV, diese ebenfalls einzuhalten. Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert.

Diese sind:

  • Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

oder

  • Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

oder

  • Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Ausserdem gilt:

  • Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
  • Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigste. Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.

Diese Massnahmen aus der angepassten Verordnung traten am 25. November 2025 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2026.

Geflügel muss registriert werden
Unabhängig von diesen Massnahmen und unabhängig von der Vogelgrippe-Situation sind alle Geflügelhaltungen, auch Kleinst- und Hobbyhaltungen, beim Veterinäramt zu registrieren. Ein direkter Link auf die Online-Registrierung von Geflügel ist auch auf der Spezial-Website www.zh.ch/vogelgrippe zu finden.

Informationen für die gesamte Bevölkerung
Die Bevölkerung wird gebeten, tote oder kranke Wildvögel nicht zu berühren und solche Funde der Wildhut, der Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst zu melden. Eine Übertragung auf den Menschen ist äusserst selten und bisher nur nach engem, ungeschütztem Kontakt beobachtet worden. Geflügelprodukte wie Fleisch und Eier können weiterhin bedenkenlos konsumiert werden.

Sollten sich für Einwohnerinnen und Einwohner weitere Fragen ergeben, steht das zuständige Veterinäramt des Kantons Zürich direkt zur Verfügung:

Veterinäramt
Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 41 41
kanzlei@veta.zh.ch

www.zh.ch/veta
zh.ch/vogelgrippe

Abteilung Gesundheit und Umwelt