Waldgrenzen gemäss Art. 13 Waldgesetz, Nicht-Festsetzung (Planauflage bis 21.06.2026)
Bekanntmachung von kantonalen Verwaltungsbehörden
Waldgrenzen gemäss Art. 13 Waldgesetz, Nicht-Festsetzung
Auf Parzelle Kat.-Nr. 7960 (Gemeinde Hinwil) hat die (damals zuständige) kant. Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 13. August 2001 gestützt auf Art. 10 und 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG), die Waldgrenzen entlang der Bauzonen festgesetzt. Eine Revision des Waldgrenzenplanes war bereits 2016 notwendig, da im Osten Wald definitiv gerodet wurde (Verfügung vom 27. April 2016). Das restliche Waldareal wurde dannzumal nicht überprüft.
Die Abgrenzung von Wald und Bauzone (Korrektur) in der Gemeinde Hinwil wird gemäss dem Waldgrenzenplan 1:1'000 vom 10. Februar 2026 nicht festgesetzt. Eine Anpassung der Waldgrenze ist hier nicht bewilligungsfähig; die 2001 festgesetzte Waldgrenze bleibt unverändert bestehen.
Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Landschaft und Natur
Dauer der Planauflage: 30 Tage vom Datum der Ausschreibung an (bis 21.06.2026).
Rechtliche Hinweise: Gegen diesen Entscheid des Amtes für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, kann innert dreissig Tagen beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Hinwil, 22. Mai 2026
Abteilung Bau und Planung
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| Waldgrenzen gemäss Art. 13 Waldgesetz, Nicht-Festsetzung (PDF, 391 kB) | Download | 0 | Waldgrenzen gemäss Art. 13 Waldgesetz, Nicht-Festsetzung |