Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

§ 2 Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996:
Eines Patentes bedarf, wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht, das heisst:

alle, die eine Gastwirtschaft führen
alle, die Handel mit alkoholischen Getränken und- oder gebrannten Wassern betrieben
alle, die eine Festwirtschaft bei einem Vereinsanlass etc. führen

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