Quellensteuer I und II
Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C und andererseits im Ausland wohnhafte Künstlerinnen und Künstler und Sportlerinnen und Sportler sowie Empfängerinnen und Empfänger von Verwaltungsratsentschädigungen und Vorsorgeleistungen.
Verfügen in der Schweiz wohnhafte, quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über weitere Einkünfte in der Schweiz oder im Ausland oder über Vermögenswerte (z. B. Liegenschaften im Ausland), müssen sie zusätzlich eine Steuererklärung einreichen.
Das revidierte Quellensteuergesetz regelt ab 1. Januar 2021 die Grundlagen für die Quellenbesteuerung. Hier finden sich die wichtigsten Informationen.
Name | Telefon | Kontakt |
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