Hinweis auf Anhörung und öffentliche Auflage
Die Raumplanung ist eine Fachrichtung, die sich mit der Gesamtentwicklung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene befasst und dabei besonderen Wert auf die Mitwirkung der Bevölkerung legt. Der Bund, die Kantone und die Gemeinden erstellen Planungen für ihre raumwirksamen Aufgaben und koordinieren diese untereinander. Im Gesetz über die Raumplanung (RPG) ist festgehalten, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwirken soll (Art.4 RPG). In diesem Zusammenhang weist die Abteilung Bau und Planung auf aktuell veröffentlichte und öffentlich aufgelegte Planungen hin:
Auf kantonaler Ebene läuft derzeit die Anhörung sowie die öffentliche Auflage einer Teilrevision des kantonalen Richtplans, insbesondere des Kapitels 5: Versorgung und Entsorgung. Parallel dazu erfolgt eine Anpassung des Energiegesetzes. In der Gesamtstrategie soll eine Präzisierung betreffend die Energieversorgung stattfinden. Im Kapitel "Energie" findet daher eine Gesamtüberarbeitung statt, insbesondere sollen Eignungsgebiete für Windenergie und Wasserkraft festgelegt werden. Die Anhörung und öffentliche Auflage wird vom 2. Juli 2024 bis 31. Oktober 2024 durchgeführt.
Die entsprechenden Unterlagen sind unter folgendem Link einsehbar: https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/richtplaene/kantonaler-richtplan/laufende-verfahren.html
Auf kommunaler Ebene findet die Anhörung und die öffentliche Auflage des privaten Gestaltungsplans Stocken vom 30. August 2024 bis 29. Oktober 2024 statt. Dieser ist auf der Website der Gemeinde Hinwil unter folgendem Link einsehbar: https://www.hinwil.ch/rechtsgueltigeamtspublikationen/2232241
Mit dem privaten Gestaltungsplan Stocken soll die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen werden, dass neben der KEZO (Zweckverband Kehrichtverwertung Zürcher Oberland) eine Gewächshausanlage für Gemüsekulturen erstellt werden darf. Die Gewächshäuser sollen dabei die Abwärme der KEZO nutzen können.
Der private Gestaltungsplan Stocken besteht aus dem Situationsplan und den Vorschriften. Der Bericht nach Art. 47 RPV ist zwar ein verpflichtender Bericht zur Erläuterung des Planungsvorhabens, ist aber nicht Bestandteil der Festlegung.
Sie haben die Möglichkeit, sich jetzt zu diesen Planungen zu äussern. Dazu können Sie sich mit einem Antrag einbringen und eine entsprechende Begründung beilegen.