Römisch-katholische Kirchgemeinde; Erneuerungswahlen der Mitglieder der Römisch-katholischen Synode des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 – 2027; Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

23. September 2022

Römisch-katholische Kirchgemeinde Hinwil

Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich für die Amtsdauer 2023 – 2027; Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen

Mit Beschluss vom 28. März 2022 hat der Synodalrat der Röm.-kath. Körperschaft des Kantons Zürich die Erneuerungswahlen der Mitglieder der Synode für die Amtsdauer 2023 – 2027 für den Sonntag, 12. März 2023 angeordnet. Als Termin für einen 2. Wahlgang wird der Sonntag, 18. Juni 2023 festgesetzt. Auf die röm.-kath. Kirchgemeinde Hinwil entfällt ein Sitz.

Die Wahl wird nach Art. 21 und Art. 22 der Kirchenordnung (KO) in Verbindung mit §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) durchgeführt.

Wahlvorschläge, die von mindestens 15 Stimmberechtigten der Kirchgemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein müssen, sind der Gemeindeverwaltung Hinwil, Abteilung Präsidiales, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, bis spätestens 4. November 2022 einzureichen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Wählbar sind Mitglieder der Kirchgemeinde, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Besitze des Schweizer Bürgerrechtes oder der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung B, C und Ci sind. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort/Heimatland auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Anzugeben ist, ob ein kirchliches Anstellungsverhältnis besteht. Zusätzlich kann der Rufname und der Hinweis, ob die vorgeschlagene Person der Synode schon bisher angehört hat, aufgeführt werden.

Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der ersten Frist veröffentlicht. Innert einer weiteren Frist von 7 Tagen, von der Publikation an gerechnet, können die Vorschläge geändert, zurückgezogen oder neue eingereicht werden.

Sind nach Ablauf der 7-Tage-Frist die in § 54a GPR genannten Voraussetzungen für eine stille Wahl erfüllt, wird die vorgeschlagene Person als gewählt erklärt. Andernfalls findet eine Urnenwahl am 12. März 2023 statt.

Das Formular für die Wahlvorschläge finden Sie als Anhang zu dieser Publikation.

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Rekurskommission der Römisch-katholischen Körperschaft, Minervastrasse 99, 8032 Zürich, erhoben werden (§47 lit. d KO). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.

 

Hinwil, 23. September 2022

Gemeindeverwaltung Hinwil
(Wahlleitende Behörde)

Name
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