Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

11. April 2025

Gemeinde: Hinwil
Standort: 8340 Hinwil
für:

L-2508839.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Ufwisen und Moos

  • Neubau einer kurzen Kabelschutzrohranlage mit Querung der Wässeristrasse für die Einführung in die neue Transformatorenstation Moos
  • Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage zur Erschliessung der Station (Kabel A)

Koordinaten: von 2704614 / 1240332 nach 2704668 / 1240227

L-2508838.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Moos und Brunnenbach

  • Neubau einer kurzen Kabelschutzrohranlage mit Querung der Wässeristrasse für die Einführung in die neue Transformatorenstation Moos
  • Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage zur Erschliessung der Station (Kabel B)

Koordinaten: von 2704668 / 1240227 nach 2704784 / 1240224

S-2508837.1

Transformatorenstation Hinwil, Moos

  • Neubau auf Parzelle Nr. 7861 in der Industrie- und Gewerbezone 7
  • Einbau von 2 Transformatoren mit einer Leistung von je 1000 kVA jedoch mit optionaler Leistungserhöhung auf je 1250 kVA gemäss ESTI-Publikation zu Transformatoren auswechseln, bulletin.ch 10 / 2017

Koordinaten: 2704668 / 1240227

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 11.04.2025 bis zum 26.05.2025 in der Gemeindeverwaltung Hinwil öffentlich aufgelegt.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5011/251f1b8781 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage, Ablauf der Frist: 26.05.2025

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Hinweis:
Bei der Publikation sind die gesetzlichen Fristenstillstände (Art. 22a VwVG) zu beachten.
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Hinwil, 11. April 2025

Abteilung Bau und Planung

Name
Plangenehmigungsgesuch Starkstromanlagen Ufwisen Brunnenbach und Moos (PDF, 316.4 kB) Download 0 Plangenehmigungsgesuch Starkstromanlagen Ufwisen Brunnenbach und Moos