Jagd und Fischerei

Jagd
Das Jagdregal steht dem Kanton zu. Als Jagdregal bezeichnet man das Hoheitsrecht des Staates, ausschliesslich über das auf seinem Territorium befindliche Wild verfügen zu können. Die Verleihung der Jagdberechtigung erfolgt durch die Politischen Gemeinden nach den Grundsätzen der Revierpacht. Die Jagdpachtperioden dauern jeweils acht Jahre.

Der Wert der Jagdreviere wird vor Beginn jeder Pachtperiode durch eine Schätzungskommission festgelegt. Das Hinwiler Jagdrevier weist eine jagdbare Fläche von 820 ha auf und ist von mindestens fünf Pächtern zu bewirtschaften. Der Schätzungswert beträgt CHF 10‘669.00 (jährlicher Pachtzins), wobei 4/5 des Betrags dem Staat zufallen und 1/5 als pauschale Entschädigung der Gemeinde zustehen.

Im Frühling 2025 begann die neue Pachtperiode, diese dauert bis 2033. Der Gemeinderat hat die eingegangenen Bewerbungen nach den neusten Kriterien beurteilt und sich auch bei dieser Vergabe für die Jagdgesellschaft Hinwil entschieden. Die in der Vergangenheit anfallenden Arbeiten wurden stehts sehr zur Zufriedenheit der Gemeinde verrichtet. Das hohe Engagement der Pächter in diversen Aktivitäten wird dadurch weiterhin einen wichtigen Beitrag zu einem attraktiven Lebensraum für Wildtiere in Hinwil leisten können. Dem stehts konstruktiven Austausch wird auch in Zukunft Sorge getragen, um gemeinsam Lösungen für diverse Interessensvertreter zu finden.

Jagdaufseher (Wildhüter)

  • Beat Honegger, Hinwil, 079 432 52 24
  • Reto Kunz, Ringwil, 079 528 41 93


Wildruhebereiche Allmen, Wappenswiler und Fischbach

Die Wildruhebereiche Allmen, Wappenswiler und Fischbach wurden von der Gemeinde Hinwil mit Gemeinderatsbeschluss vom Mai 2023 zu Handen der Kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung genehmigt.

Der Wildruhebereich ist die mildeste Form des Lebensraumschutzes. Hierbei handelt es sich um eine reine Sensibilisierung der Besucher für eine schonende Nutzung. Es werden, im Gegensatz zu den Wildruhezonen und Wildtierschutzgebieten, keine Verbote für Erholungssuchende erlassen. Die Besucher sind angehalten, im markierten Wildruhebereich nur befestigte Wege zu nutzen und Hunde anzuleinen. Zur erfolgreichen Sensibilisierung ist eine räumliche Kennzeichnung der Wildruhebereiche zwingend. Zudem ist, durch entsprechende Aufklärungsmassnahmen, der Informationsstand der Erholungssuchenden zu verbessern (Definition Begriffe Wildruhezone und Wildschutzgebiet siehe www.wildruhezonen.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

Massnahmen zur Lebensraumberuhigung im Wald im Gemeindegebiet sind unerlässlich. Einerseits besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Wildtieren und der Natur gebührenden Schutz zu gewährleisten. Andererseits ist der Erhalt der Ökologie sowie der gesamten Biodiversität elementar, um auch in Zukunft einen intakten und attraktiven Naherholungsraum auf Gemeindeboden anbieten zu können. In diesem Sinne ist es unausweichlich, die Besucherströme bewusst zu lenken.

Die beantragten Wildruhebereiche befinden sich im Perimeter der Schutzverordnung Bachtel-Allmen sowie dem Wildbachtobel und umfassen daher sensible und wertvolle Gebiete in Bezug auf die lokale Flora und Fauna. Als beliebtes Ausflugsziel stehen die Gebiete gleichzeitig unter Druck. Ziel der Wildruhebereiche sind nicht Verbote, sondern eine sinnvolle Lenkung der verschiedenen Interessensgruppen wie Biker, Wanderer, Geo-Casher usw. Beispielsweise quert der genehmigte Bachtel-Trail (Biker) die Wildruhebereiche. Dieser muss aufgrund der Wildruhebereiche nicht verschoben werden und kann bestehen bleiben. Es geht letztlich nur darum, in den Wildruhebereichen wildtierschonende Massnahmen und Routen festzulegen und die Bevölkerung auf die Sensibilität der Gebiete aufmerksam zu machen.

Die Wildverbissstatistik des Hinwiler Waldes, welche jährlich vom Revierförster erhoben wird, zeigt deutlich, dass Massnahmen angezeigt sind. Hinzukommt eine deutlich wahrnehmbare Zunahme der Erholungssuchenden im beliebten Ausflugsziel Bachtel-Allmen. Die Einleitung entsprechender Massnahmen, wie die Ausscheidung von Wildruhebereichen, ist daher angezeigt. Wildruhebereiche haben rechtlich keinen bindenden Charakter im Gegensatz zu Wildruhezonen. In Wildruhebereichen kann die Jagdgesellschaft beispielsweise, nach Rücksprache mit der Gemeinde, Informationstafeln aufstellen und die Erholungssuchenden entsprechend sensibilisieren.

Weitere Informationen zu Wildruhezonen erhalten sie unter Kontakt - WildruhezonenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Fischerei
Die Fischereihoheit im Kanton Zürich gehört dem Staat. Dieser kann das Recht zum Fischen an Dritte abtreten, indem er Patente abgibt oder Gewässer verpachtet. Ausgenommen sind einige wenige, verbriefte private Fischereirechte.

Während für den Zürich-, Greifen- und Pfäffikersee Angelfischerpatente bei der Fischerei- und Jagdverwaltung erhältlich sind, werden alle Fliessgewässer und kleinen stehenden Gewässer öffentlich versteigert und jeweils für acht Jahre verpachtet. Bewilligungen für diese Reviere können nur durch die Pächter bezogen werden.

Hinwil ist dem Aufsichtskreis IV zugeordnet.

Fischereiaufseher
Reto Kunz
Tel. 043 257 97 72, reto.kunz@bd.zh.ch
Fischerei- & Jagdverwaltung, Zürich, 043 257 97 97

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Wildruhebereiche Karten 2023 (PDF, 2.25 MB) Download 1 Wildruhebereiche Karten 2023